Umgangsrecht in den Ferien

Wenn Mutter und Vater getrennt leben, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der
Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen dauerhaften Wohnsitz hat, mit seinem Kind in
den Ferien verreisen darf.
Nach einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts, des
Bundesverfassungsgerichts, hat der Umgangsberechtigte grundsätzlich einen
Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen.
Dafür gibt es jedoch keine starren gesetzlichen Vorgaben. Eltern sollten sich zu dieser
Frage, wie auch zu allen anderen Fragen des Umgangs, abstimmen. Die Eltern haben
einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Nur das Kindeswohl setzt ihnen Grenzen.
Häufig wird hinsichtlich der Zeitdauer eine hälftige Teilung vereinbart. Das Kind
verbringt dann eine Hälfte der Sommerferien mit der Mutter, die andere mit dem Vater.
Geprüft werden muss dabei selbstverständlich, ob das Kind die Trennung von dem
anderen Elternteil auch verkraftet. Eine Geschwistertrennung sollte dabei möglichst
vermieden werden. Eine Verpflichtung des umgangsberechtigten Elternteils, sein Kind
zu sich zu nehmen, ist allerdings nicht mit gesetzlichen Zwangsmitteln durchsetzbar.
Es besteht auch keine Verpflichtung, die Kinder möglichst lange zu sich zu nehmen,
um den nicht umgangsberechtigten Elternteil zu entlasten.
Eine Urlaubsreise mit dem Kind ist grundsätzlich auch erlaubt. Reisen innerhalb
Deutschlands wird man regelmäßig akzeptieren können. Schwierig wird es
regelmäßig, wenn das außereuropäische Ausland aufgesucht werden soll. Hierüber
gibt es regelmäßig Streit. Recht eindeutig ist es, wenn Reisen in Krisengebiete oder in
Gebiete durchgeführt werden sollen, für die Reisewarnungen des auswärtigen Amtes
vorliegen. In diesem Fall müssen sicherlich beide Elternteile zustimmen. Wenn ein
Elternteil nicht zustimmt, kann beim Familiengericht beantragt werden, die fehlende
Zustimmung zu ersetzen. Dann kommt es sicherlich auf den Einzelfall an, vgl. dazu
OLG Hamburg, Az:12 UF 80/11. Leben z.B. Großeltern in diesen Gebieten (?) Warum
soll die Reise gerade in dieses Gebiet durchgeführt werden? Es darf und kann nicht
ausschlaggebend sein, dass der Hotelaufenthalt dort ggfl. günstiger ist. Handelt es
sich um ein unwirtliches Gelände, oder ist das Land gut erschlossen, vgl. dazu OLG
Köln, Az. II-4 UF 232/11. Ein anderer Aspekt ist zudem zu beachten: Besteht eine
Entführungsgefahr durch den umgangsberechtigten Elternteil.

Soll das Kind absichtlich dem Zugriff der deutschen Behörden entzogen werden? Problematisch sind auch die Fälle, in denen der betreuende Elternteil im Urlaub mit dem Kind eine gefährliche Sportart ausüben möchte, wie z.B. Motorsport.
Auch dann muss eine Einigung erzielt bzw. die fehlende Zustimmung eingeklagt werden.
Für die Praxis wichtig sind Reisevollmachten. Der umgangsberechtigte Elternteil
sollte ein Dokument mit sich führen, um die Erlaubnis nachweisen zu können, dass er
mit dem Kind Urlaub machen darf. Dies gilt erst recht, wenn das Kind einen
abweichenden Nachnamen trägt. Ein Kinderreisepass sollte mitgeführt werden bzw.
bei Kindern ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis. Sofern ein
Auslandsaufenthalt geplant ist, sollte man sich rechtzeitig nach den erforderlichen
Dokumenten erkundigen und bedenken, dass die Ausstellung der Dokumente,
insbesondere in der Zeit der Covid-19-Pandemie längere Zeit dauern kann, als üblich.
In der Praxis gibt es vielerlei Fallgestaltungen, die von Vater und Mutter
unterschiedlich eingeschätzt werden können. Sofern eine Einigung nicht erzielt wird,
ist regelmäßig der Weg zu den Familiengerichten eröffnet.

Dr. Rainer Dahlmeier
Fachanwalt für Familierecht