Wer erbt was?

Wem steht was, d.h. viel vom Erben zu? In über 50 % der deutschen Erbfälle liegt kein Testament vor. In diesem Fall regelt das Gesetz die Erbfolge für die Angehörigen. Sofern ein Testament vorliegt, kann der Erblasser jemanden zum Erben einsetzen. Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde. Ein Testament muss, um gültig zu sein, eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Für das sogenannte Berliner Testament, eine Variante des gemeinschaftlichen Testaments gilt dies genauso.
Eheleute können ein Berliner Testament aufsetzen. Dabei muss das Testament
von einem der Ehepartner aufgesetzt und von beiden unterschrieben sein.
Ein mit dem Computer erstelltes Testament ist auf jeden Fall unwirksam. Dies auch dann, wenn es ausgedruckt und persönlich unterschrieben wird. Sofern ein Testament nicht vorliegt, erben der Ehepartner und die Kinder zuerst. Der hinterbliebene Ehepartner wird beim Erbe als erstes berücksichtigt. Gleich danach erben die ehelichen und nichtehelichen Kinder des Verstorbenen. Dies sind die Erben der ersten Ordnung.
Wenn der Erblasser unverheiratet ist, sind nur die Kinder zu Erbschaft berufen. Gibt es keine Erben erster Ordnung, d.h. keine Kinder, erben die Eltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Eltern abstammen, d.h. die Geschwister des Erblassers. Es gibt dann noch die Erben der dritten und der vierten Ordnung. Dies sind dann die Großeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Großeltern abstammen.
Nur der Vollständigkeit halber: Die Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Verstorbenen und ebenfalls alle Personen, die von den Urgroßeltern abstammen.
Es stellt sich dann die Frage, wem was zusteht. Dem Ehegatten steht grundsätzlich 1/4 der Erbschaft zu, wenn Verwandte der ersten Ordnung, d.h. Kinder vorhanden sind. Gibt es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung, erbt der Ehepartner die Hälfte. Wenn der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte also kein abweichender Güterstand vereinbart worden ist, was die Regel ist, erhält der Ehepartner zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil 1/4 des Erbes. Im Endergebnis, dies ist die Regel, erbt der Ehepartner die Hälfte. Die restliche Erbschaft, die weitere Hälfte geht jeweils an die Erben der ersten Ordnung, wenn diese vorhanden sind. ansonsten neben Erben der zweiten Ordnung auf 3/4 des Nachlasses.

Unter Umständen kann es für den hinterbliebenen Ehegatten günstiger sein, einen höheren Erbanteil zu begründen, wenn er das Erbe ausschlägt und die sogenannte güterrechtliche Regelung geltend macht. Er verlangt dann den konkret berechneten Zugewinnausgleich sowie den Pflichtteil. Dieser Weg ist schwieriger, aber zu empfehlen, wenn der tatsächliche Zugewinn sehr hoch ist. Die Aufteilung innerhalb der ersten drei Ordnungen ist gesetzlich klar geregelt. Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder über. Entsprechendes gilt für die zweite Ordnung.
Per Testament kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden und z.B. auch ein Alleinerbe festgelegt werden. Damit ist jedoch nicht ein vollständiger Verlust des Erbrechts des weiteren Verwandten verbunden. Diesem steht nach dem Gesetz der sogenannte Pflichtteil zu. Der Alleinerbe hat dann den Pflichtteil an berechtigte Ehe und Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Verstorbenen auszuzahlen.

Zu berücksichtigen und zu beachten ist unbedingt, dass der Nachlass auch überschuldet sein kann. Dann sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Berechnung des Pflichtteils bzw. die mögliche Erbausschlagung bzw. die Nachlaßinsolvenz solle dann in einem  nächsten Beitrag erörtert werden.

Dr. Dahlmeier
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht